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Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles bei Streit über eine Konkurrenzklausel
RSS-E 67/24
1. Nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Antragstellers im Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl ist die Forderung auch deshalb aus dessen Sicht nicht berechtigt, weil die Konkurrenzklausel unwirksam sei. Damit wirft jedoch der Antragsteller seiner Gegnerin eine gesetzwidrige Vereinbarung vor. Dies stellt einen Verstoß im Sinne des Art 2 ARB 2016 dar, der für ein Eintritt des Versicherungsfalles, nämlich den Rechtsstreit, kausal ist.
2. Dies hat der OGH in einem insoweit vergleichbaren Fall in seiner Entscheidung vom , 7 Ob 144/10t, klargestellt: Wenn sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Sinne der zitierten Bestimmung der ARB 2016 im Abschluss des Vertrages bzw in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel und nicht erst in der Berufung des Vertragspartners auf diese Klausel.
3. Dass die Dienstgeberin die Entlassung unberechtigterweise ausgesprochen haben soll und die Konventionalstrafe auch entgegen der bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses getroffenen Vereinbarungen eingefordert werde, ändert nichts daran, dass der Versicherungsfall in zeitlich...