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Lebensversicherung: Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag nach bereits wirksamem Rücktritt des Klägers nach § 165a VersVG
1. Die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG führte zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher Ex-tunc-Wirkung. Dies bedeutet, der Vertrag wurde rückwirkend auf den Vertragsabschlusszeitpunkt beseitigt, sodass die Rechtslage so zu beurteilen ist, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrages wurden damit nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger.
2. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrages S. 308 und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert.
Der Kläger schloss 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, die er 2013 kündigte. Die Beklagte leistete den Rückkaufswert zum in Höhe von 45.121,36 € an den Kläger, der insgesamt Prämien in Höhe von 50.358,31 € investiert hatte. Im Jahr 2018 trat der Kläger wegen fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG vom Vertrag zurück. D...