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ZVers 6, November 2024, Seite 299

Rechtsschutzversicherung: Deckungsfrage im Oppositions- und Amtshaftungsverfahren

Art 9, Art 19 und Art 23 ARB 2018

1. Unter „Rechtsmitteln“ im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche (oder sonstige behördliche) Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. Dieser Rechtsmittelbegriff ist extensiv auszulegen.

2. Unabhängig von der Erfassung eines Oppositionsverfahrens in einem Rechtsschutz-Baustein ist hier nur der Privatbereich des Klägers versichert, weshalb die Frage, wie weit die Darlegungspflicht des Versicherungsnehmers im System der Rechtsschutz-Bausteine geht, nicht einzugehen war.

Der Kläger hat bei der Beklagten einen mit beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag „... Privat Rechtsschutz mit WohnWelt, FamilienWelt und VerkehrsWelt für selbständig Erwerbstätige“. Die allgemeine Risikoumschreibung im Anhang zur Polizze lautet:

„Der vereinbarte Versicherungsschutz umfasst

...

Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (gemäß Artikel 19.1.1 und Artikel 19.1.2 ARB 2018),

...

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz inkl. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen (gemäß Art...

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