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Private Unfallversicherung: Bewusstlosigkeit infolge eines grenzwertig reduzierten Ernährungszustands, Hypotonie und Hyponatriämie
Art K.1.5 AUVB 2006
1. Der Sinn der vorliegenden Risikoausschlussklausel liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt.
2. Eine Haftung des Versicherers für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Gesundheitsvorsorgeversicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) in der Fassung 7/2012 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„K: Was ist nicht versichert?
Was ist eingeschränkt versichert?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
...
1.5. der versicherten Person infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung sowie durch epileptische...