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Private Unfallversicherung: Begriff „Bewusstseinsstörung“ im Risikoausschluss
Art 20.8 AUVB
Der Begriff „Bewusstseinsstörung“ erfordert nicht die völlige Bewusstlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke kann eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört ist.
Der Kläger hat bei der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 224.151 € für dauernde Invalidität. Die diesem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der beklagten Partei (AUVB) lauten auszugsweise:
„Abschnitt A: Versicherungsschutz
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Artikel 2 - Was ist versichert, was gilt als Versicherungsfall?
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Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls.
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Artikel 6 - Was ist ein Unfall?
6.1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
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Abschnitt C: Begrenzung des Versicherungsschutzes
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