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Pflichthaftpflichtversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadensklausel (Art 2.2.2 ABHV 2000) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer
Art 2 ABHV 2000; § 11 WTBG 2017
1. Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen eines Verstoßes (Art 2.2.1 ABHV 2000). Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalles, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge „alle Folgen eines Verstoßes“ in Art 2.2.1 ABHV 2000 auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen. Er wird nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen in einem Arbeitsschritt (hier: Einbringung eines Schriftsatzes) erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt.
2. Als ein Versicherungsfall gelten gemäß der Serienschadensklausel in Art 2.2.2 ABHV 2000 auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadensklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln und so die vereinbarte Versicherungssumme ...