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Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes bei Elternteilzeit
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Elternteilzeit und nicht vor der Geburt. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit. Jedenfalls endet er ab vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes (§ 15n Abs 1 MSchG, § 8f Abs 1 VKG). Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und im Betrieb durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 15h MSchG, § 8a VKG). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so ist nur eine vereinbarte Elternteilzeit möglich (§ 15i MSchG, § 8a VKG). Damit unterscheidet der Gesetzgeber klar zwischen den Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit und dem Wirksamwerden des besonderen Bestandschutzes. Dieser erfordert daher nicht, dass das Arbeitsverhältnis bei Antritt bereits drei Jahre gedauert hat ().
Sachverhalt
In der genannten Entscheidung () hatte der OGH die Frage zu prüfen, ob der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit auch dann gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat ...