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Betriebsübergang und Wiedereinstellungszusage
Wird ein Golfplatz von einem neuen Pächter betrieben, so muss dieser die Arbeitsverhältnisse des bisherigen Pächters wegen eines Betriebsübergangs nach § 3 Abs 1 AVRAG übernehmen. Erklärt ein Arbeitnehmer noch vor dem Betriebsübergang eine Wiedereinstellungszusage nicht annehmen zu wollen, so wird sein Abfertigungsanspruch fällig und geht das (beendete) Arbeitsverhältnis auf den Betriebsübernehmer nicht über. Der Übergeber und der Übernehmer haften aber solidarisch für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind. Dies kann sich auch auf Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen beziehen, die im Zeitpunkt des Übergangs bereits beendet waren. Die Haftung ist aber mit dem Wert des übernommenen Vermögens beschränkt (§ 1409 ABGB) und besteht daher nicht bei einem Betriebsübergang durch Wechsel des Pächters ().
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1987 als Greenkeeper am Golfplatz in K beschäftigt. Im Jahr 2017 wurde das Arbeitsverhältnis von der A-GmbH übernommen, die von der Betreiberin des Golfplatzes mit dessen Pflege beauftragt worden war. Die am Golfplatz beschäftigten Arbeitnehmer wurden während der Wintermonate mit Wiedereinstellungszusage abgemeldet. Auch als das A...