Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 26a Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr
Erlässe:
Literatur: Tumpel/Weinzierl, Aktionsprogramm der EU für die Mehrwertsteuer, RdW 2018, 740; Bieber, Die österreichische Einfuhrumsatzsteuer: Grundlagen, Mängel und Lösungsvorschläge, ÖStZ 2019, 5.
A. Einführung
I. Rechtsentwicklung
1
Die Vorschrift wurde mit dem AbgÄG 2020 (BGBl I 91/2019; Mat: IA 983/A 26.GP) eingeführt und ist erstmals auf Einfuhren nach dem anzuwenden.
II. Bedeutung
2
Die Regelung steht im Zusammenhang mit der zum in Kraft gesetzten Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel und der damit verbundenen Abschaffung der bis dahin in § 6 Abs 4 Z 9 geregelten Freigrenze für Einfuhren von geringem Wert. Nach der ab geltenden Rechtslage ist die Einfuhr im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels von Waren, deren Einzelwert je Sendung € 150 nicht übersteigt, gänzlich von der EUSt befreit, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b in Anspruch nimmt, womit die Erhebung der USt im Bestimmungsland gewährleistet ist (vgl dazu § 3 Tz 174 f; § 25b Tz 2 f). Wird die Sonderregelung des § 25b vom Drittlandsunternehmer nicht in Anspruch genommen, kommt die EUSt-Befreiung nicht zur Anwendu...