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Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983

26a. Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr ( § 26a UStG 1994)

3446Ab 1.7.2021 besteht die Möglichkeit, für Einfuhren die Sonderregelung in § 26a UStG 1994 in Anspruch zu nehmen, und zwar durch Abgabe einer Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz (vgl. Artikel 143a Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) bzw. bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz durch Abgabe einer Standardzollanmeldung, in der die Kurznummer"9990 9000 20" sowie der zusätzliche Informationen-Code "26000" anzugeben sind (vgl. ZollAnm-V 2016, BGBl. II Nr. 110/2016 idF BGBl. II Nr. 175/2021). Diese Sonderregelung kann nur angewendet werden, wenn der Einzelwert der Waren 150 Euro nicht übersteigt und die Waren nicht über den IOSS ( § 25b UStG 1994) zu erklären sind. Bei Anwendung der Regelung in § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ist die Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen.

Werden die Waren unter Anwendung der Sonderregelung in § 26a UStG 1994 beim Zoll angemeldet, kommt zwingend der Normalsteuersatz zur Anwendung. Möchte der Unternehmer die Waren zum ermäßigten Steuersatz versteuern, hat er eine Standardzollanmeldung unter Verwendung der entsprechenden Warennummer oder - bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz - der entsprechenden Kurznummer sowie des Informationen-Codes für den ermäßigten Steuersatz abzugeben.

Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird (siehe auch Art. 15 UZK). Bspw. kann der Abfuhrverpflichtete von der Person, für die die Waren bestimmt sind, die Originalrechnung verlangen. Zudem hat der Abfuhrverpflichtete Aufzeichnungen über die Einfuhren, die der Sonderregelung unterliegen, zu führen. Die Aufzeichnungen müssen eine Überprüfung, ob die Steuer korrekt erklärt wurde, ermöglichen. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Erklärung sieben Jahre lang aufzubewahren und bei Aufforderung der Behörden diesen elektronisch zu übermitteln.

Beispiel 1:

Eine Privatperson in Österreich kauft Bücher mit einem Wert von 100 Euro von einem Drittlandsunternehmer, der nicht im IOSS ist. Die Waren werden vom Drittland nach Österreich eingeführt, wobei die Versendung durch einen Universaldienstbetreiber erfolgt.

Lösung (ab 1.7.2021):

Entscheidet sich der Universaldienstbetreiber (Abfuhrverpflichtete) für die Abgabe einer Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz bzw. bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz für die Abgabe einer Standardzollanmeldung, in der die Kurznummer "9990 9000 20" und der zusätzliche Informationen-Code "26000" angegeben sind, kommt die Sonderregelung in § 26a UStG 1994 und somit der Normalsteuersatz zur Anwendung. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht zulässig.

Möchte der Universaldienstbetreiber den ermäßigten Steuersatz anwenden, muss er eine Standardzollanmeldung mit vollem Datensatz unter Angabe der entsprechenden Warennummer oder bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz unter Angabe der entsprechenden Kurznummer sowie des Informationen-Codes für den ermäßigten Steuersatz abgeben.

Randzahlen 3447 bis 3460: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
Art. 143a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UZK, Zollkodex Art. 15
ZollAnm-V 2016, Zollanmeldungs-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 110/2016
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462