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bau aktuell 4, Juli 2010, Seite 171

Baufeindliche Insolvenznovelle?

Rainer Kurbos

Mit der neuen Insolvenzordnung (IO), im BGBl kundgemacht am , werden Konkurs und Ausgleich „zusammengelegt“ und einige für die Bauwirtschaft problematische Neuregelungen geschaffen. Erschwert werden die Loslösung von insolventen Subunternehmen und die Finanzierung von Gewerbeobjekten.

Verträge können bis zu sechs Monate nach Insolvenzeröffnung nur noch aus wichtigem Grund aufgelöst werden (außer durch Insolvenzverwalter!), Insolvenz und Verzug vor Eröffnung reichen nicht! Nur neuerlicher Verzug nach Verfahrenseröffnung wäre ein Grund! Die Werklohnsicherstellung ist dann aber verloren. Vereinbarte Sonderrücktrittsrechte sind unzulässig. Damit ist die Loslösung von insolventen Subunternehmern drastisch erschwert worden! Ein notwendiger Subunternehmer wird so zur Bedrohung im Vergabeverfahren („Lösegeld“ oder Angebotsausscheiden?). Der Praktiker wird immer mehrere notwendige Subunternehmer benennen.

Noch einschneidender wirkt die gewollte (!) Benachteiligung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen. § 12c IO sieht vor, dass eine bereits bewilligte Räumungsexekution bis zu einem halben Jahr aufgeschoben wird. Bedenkt man, dass zwischen dem ersten Zinsverzug und dem tatsächlich anberaumten Räumungstermin bis z...

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