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Werklohnverlust bei Verletzung der Prüf- und Warnpflicht entsprechend dem Mitverschulden
bauaktuell 2010/11
1. Der Werkunternehmer verliert in der Regel seinen Entgeltanspruch, wenn das Werk aufgrund der Verletzung der diesen treffenden Warnpflicht nach § 1168a ABGB unbrauchbar wird.
2. Trifft den Werkbesteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, tritt der Verlust des Werklohnanspruchs nur teilweise – entsprechend den Verschuldensanteilen – ein.
S. 166Die Klägerin wurde mit der Durchführung umfangreicher Baumeisterarbeiten beauftragt. Hinsichtlich bestimmter Teile der durchgeführten Verputzarbeiten verletzte die Klägerin Ihre Prüf- und Warnpflicht.
Von einem gänzlichen Misslingen des Werks kann nicht im Entferntesten die Rede sein. Richtig ist, dass der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch in der Regel verliert, wenn das Werk aufgrund der Verletzung der diesen treffenden Warnpflicht nach § 1168a ABGB unbrauchbar wird. Davon ist das Berufungsgericht aber ohnehin ausgegangen. Dieses hat jedoch ebenso zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der dieser Verlust des Werklohnanspruchs dann nur teilweise – entsprechend den Verschuldensanteilen – eintritt, wenn den Werkbesteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks trifft (RIS-Justiz RS0116075).