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Novelle des Insolvenzrechts: Kehrtwendung beim Rücktrittsrecht!
In der Ausgabe 2/2010 von bau aktuell hat der Verfasser die Auswirkungen der im Ministerialentwurf zu einem IRÄG 2009 geplanten Auflösungssperre, insbesondere auf das Vertragsrecht und die Bauwirtschaft, sowie die Rechte und Pflichten des Masseverwalters untersucht.1 Nunmehr wurde die lange diskutierte und verschobene Reform des Insolvenzrechts umgesetzt und trat mit in Kraft. Dabei kam es „kurz vor zwölf“ zu einer völligen Kehrwendung des Gesetzgebers in dem im oben angeführten Artikel beschriebenen Teilbereich der Auflösungssperre. Gemäß § 21 Abs 2 IO (neu) muss der Insolvenzverwalter nunmehr unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären, ob er in einen laufenden Vertrag eintritt oder nicht. Die Auswirkungen dieser kurzen Erklärungsfrist auf das Vertragsrecht im Teilbereich Bauwirtschaft werden im Folgenden untersucht.
1. Rückblick Auflösungssperre
Im ursprünglichen Entwurf der geplanten Insolvenzrechtsnovelle sollten Vertragspartner des Schuldners bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei einer Fortführung des gemeinschuldnerischen Unternehmens, bestehende Verträge nur mehr aus wichti...