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Bau-Soll und geschuldeter Werk-Erfolg
Die Begriffe Bau-Soll und Leistungsziel wurden in der ÖNORM B 2110 in der Fassung 2009 erstmals definiert. Beide Begriffe stehen in Zusammenhang mit dem einseitigen Leistungsänderungsrecht, das die ÖNORM B 2110 dem Auftraggeber einräumt. Damit verbunden ist die Frage nach dem vom Auftragnehmer geschuldeten Erfolg und nach den rechtlichen Möglichkeiten des Auftraggebers, nach Vertragsabschluss auf die Leistung und die Art und Weise, wie diese erbracht wird, Einfluss zu nehmen. Die ÖNORM B 2110 ist nach der Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, also unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände auszulegen.1 Im Rahmen dieses Beitrages soll gezeigt werden, welche Ergebnisse sich bei dieser Auslegung des Normentextes ergeben.
1. Der Schuldinhalt nach ABGB
Vor einer detaillierten Untersuchung der Regelungen der ÖNORM B 2110 soll die gesetzliche Ausgangssituation betrachtet werden. Demnach umfasst der Schuldinhalt zum einen die zu erbringende Leistung, zum anderen die Leistungszeit, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist, und weiters den Erfüllungsort, an dem die Leistung zu erbringen ist.
Der Begriff der zu erbringenden Leistung ist insofern zweideutig, a...