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Das Skonto
Allgemeines
Unter „Skonto“ wird ein meist prozentueller Preisnachlass für jenen Fall verstanden, dass der Rechnungsempfänger einen fakturierten Rechnungsbetrag binnen einer bestimmten Frist vor dem Ende des gewährten Zahlungsziels (Fälligkeitszeitpunkt) bezahlt. Der Vorteil für den Werkunternehmer liegt in der raschen und ohne gesonderte Betreibung möglichen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Der Vorteil für den Rechnungsempfänger liegt naturgemäß im Preisnachlass selbst.
Ausgehend von diesem Zweck einer Skontovereinbarung ist nach der Rechtsprechung „im Zweifel“ davon auszugehen, dass das Skonto vom Werkunternehmer nur unter der Voraussetzung gewährt werden soll, wenn der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der festgelegten Frist bezahlt und das Geschäft daher tatsächlich in der vorgesehenen, der Skontovereinbarung zugrunde liegenden Frist vollständig abgewickelt wurde und der Werkunternehmer zur Hereinbringung seiner Forderung keine weiteren Betreibungsmaßnahmen (zB Mahnungen oder gerichtliche Schritte) veranlassen muss. Abweichendes könnte sich natürlich aus einer konkreten Skontovereinbarung ergeben. Die bloße Vereinbarung der ÖNORM B 2110 bedeutet noch keine ...