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Keine Zusatzstrafe bei nicht gänzlich vor der früheren Entscheidung begangenen Finanzvergehen
Die Verhängung einer Zusatzstrafe (anstatt einer selbständigen Strafe) ist gemäß § 21 Abs 3 FinStrG dann vorgesehen, wenn ein Täter hinsichtlich mehrerer Finanzvergehen bestraft wird, über die nach den finanzstrafrechtlichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich gleichzeitig erkannt hätte werden können, über die aber tatsächlich in getrennten Verfahren - also in einem zeitlich früheren und in einem zeitlich späteren Verfahren - abgesprochen wird. Voraussetzung der Zusatzstrafe ist damit, dass sämtliche Finanzvergehen zur Gänze (nicht nur teilweise) vor Fällung der ersten Entscheidung begangen wurden [...].
Sachverhalt: Der im Baunebengewerbe tätige und schon mehrfach einschlägig vorbestrafte Täter beging durch die Nichtabgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 mehrere Abgabenhinterziehungen (wobei insgesamt Abgaben iHv 51.030 € hinterzogen wurden) und Finanzordnungswidrigkeiten. Am verhängte die Finanzstrafbehörde hierfür lediglich eine Zusatzgeldstrafe iHv 4.000 € (angemerkt sei, dass frühere Bestrafungen am , und erfolgten). Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht festgesetzt.
Lediglich gegen die Strafhöhe und die Nichtfestse...