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Verfall; Erlangen von Vermögenswerten; wirtschaftliche Verfügungsmacht; vereinbarungsgemäße Weitergabe
ZWF 2024/49
(= RIS-Justiz RS0134603)
„Erlangt“ iSd § 20 Abs 1 StGB sind nur solche Vermögenswerte, die der Täter in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und die er wirtschaftlich ausnutzen kann. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Täter - wie hier - den Vermögenswert nur kurzzeitig innehat, weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der Mitverfügungsmacht von anderen Tatbeteiligten als bloßen Durchgangserwerb weiterzugeben hat.