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Hehlerei; Vortat; Vollendung; Beteiligung
ZWF 2024/48
(= RIS-Justiz RS0091358 [T5])
Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt die Begehung einer (Hehlerei-begründenden) abgeschlossenen Vortat eines anderen voraus. Vor der (materiellen) Vollendung kommt hingegen Beteiligung (§ 12 Fall 3 StGB) an der Vortat in Betracht.