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ZWF 6, November 2024, Seite 259

Verfahrensbeschleunigung durch Absprachen

Robert Kert

Die meisten Strafverfahren in Österreich werden - auch im internationalen Vergleich - rasch und zügig abgeschlossen. Gerade aber (komplexere) Wirtschaftsstrafverfahren dauern lange, zu lange - und zwar unabhängig davon, worin der Grund für diese Verfahrensdauer liegt. Es bedarf dringend strafprozessualer Instrumente zur Beschleunigung von Verfahren. Verfahrensbeendende Absprachen sollten daher nicht länger ein Tabuthema für den Gesetzgeber bleiben.

1. Beschleunigungsgebot versus lange Verfahrensdauer

Eine rasche Erledigung eines Strafverfahrens gehört zum rechtsstaatlichen Anspruch einer Strafprozessordnung und ist eine zentrale Voraussetzung für ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). Durch eine größere zeitliche Distanz zur Tat werden die Erinnerungen des Beschuldigten, der Zeugen und sonstiger Beteiligter weniger verlässlich, wird die materielle Wahrheitsfindung erschwert und werden Verteidigungsrechte beeinträchtigt, indem Beweisergebnisse schwerer überprüft werden können. Das Strafrecht kann dann nicht mehr seine eigentlichen Zwecke erfüllen, denn ein wirksames und funktionierendes Strafrechtssystem verlangt eine möglichst zeitnahe Reaktion auf eine Straftat. Mit zunehmender Dauer nimmt die generalpräventive Wir...

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