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bau aktuell 2, März 2010, Seite 66

Ergänzungen zum Beitrag von Mag. Christian Ebmer

Gunter Nitsche und Günther Sammer

Den überzeugenden Ausführungen Ebmers ist zu folgen. Das öffentliche Interesse an einer möglichen Unternehmensfortführung in der Insolvenz des Auftragnehmers (AN) macht die Auflösungssperre für zweiseitige Verträge, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllte wurden, erforderlich. Der Ministerialentwurf des IRÄG 2009 ist in diesem Punkt eindeutig.

Andererseits soll nicht übersehen werden, dass der Entfall des Rücktrittsrechts, das bisher dem AG gemäß Punkt 5.8 der ÖNORM B 2110, Ausgabe , in der Insolvenz des AN eingeräumt wurde, einen weitreichenden Eingriff in die Rechtsposition des nicht insolventen Vertragspartners darstellt. Über den Zeitdruck, der bei der Abwicklung jedes Bauauftrages besteht, braucht kein Wort verloren zu werden. Ein Szenario des dreimonatigen Stillstands auf der Baustelle erscheint im Regelfall inakzeptabel. Dieses Szenario ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, weil der Eintritt in den Bauvertrag durch den Insolvenzverwalter an die Fortführung des Unternehmens gebunden ist und in diesem Fall vermutlich auf der Baustelle weitergearbeitet wird. Es genügt aber, dass es nicht gänzlich auszuschließen ist. Die Unsicherheit, die durch den Schwebezustand her...

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