Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 88 Allgemeine Bestimmungen
(EB) 2007
Zu § 88 Abs 1 bis 3
§ 88 Abs. 1 bis 3 entsprechen dem Art. 3 der Vereinbarung; Abs. 2 führt die sechs wesentlichen Anforderungen an, die die EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) für Bauwerke normiert und die auch die Gliederung des 9. Teils des Gesetzes vorgeben.
(EB) 2007
Zu § 88 Abs 4
Gemäß § 88 Abs. 4 hat der Bauwerber - wie bisher gemäß § 97 Abs. 2 - grundsätzlich die Wahl über die zu verwendenden Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, hat jedoch den Beweis dafür zu erbringen, dass die im konkreten Fall verwendeten Baustoffe, Bauteile oder Bauarten den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen.