Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 49 Ausnahmen von der Bautechnikverordnung
(EB) 2007
Zu § 49 Abs 1
Diese Ausnahmebestimmung entspricht § 15 Abs 5 BauG.
(EB) 2012
Zu § 49 Abs 2
Die Ausnahmebestimmung bei Vorliegen besonderer örtlicher oder sachlicher Verhältnisse wurde auf alle Anforderungen nach der Bautechnikverordnung ausgeweitet. Die Baupraxis hat gezeigt, dass nicht alle technischen Vorschriften bei Bestandsbauten ohne Weiteres umsetzbar oder realisierbar sind bzw in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen.