Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 41 OIB-Richtlinie 6
(EB) 2007
Zu § 41 Abs 1
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 6 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.
(EB) 2012
Zu § 41 Abs 2
Die Erhöhung der Quadratmetergrenze von 50 m2 auf 100 m2 pro Nutzungszone wird vor allem dann maßgeblich, wenn sich in einem größeren Wohnungsverband eine kleinere, zB gewerblich genutzte Einheit befindet (Arztpraxis, Büros); durch die Zuordnung zur Wohnnutzung erübrigt sich die Ausstellung von zwei Energieausweisen.
(EB) 2012
Zu § 41 Abs 3
Die Abweichung vom HWB-Wert gemäß OIB-Richtlinie 6 bedeutet keine Veränderung zur geltenden Bautechnikverordnung.
Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, bei denen das Flächen-Volumen-Verhältnis ≥ 0,8 ist (unkompakte kleine Gebäude), müssen den HWBBGF,WG,max,RK von 50 kWh/m2a nicht einhalten, da dies aufgrund dieses Aspektes nicht möglich ist. Die weiteren Anforderungen bleiben davon unberührt.
(EB) 2012
Zu § 41 Abs 4
Bei Neubau und größerer Renovierung von...