Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 40 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 40 Abs 1 und 2
Die Bestimmung legt fest, wie Bauwerke und Bauwerksteile beschaffen sein müssen, damit sie den Anforderungen im Hinblick auf die Energieeinsparung entsprechen. Dabei wird insbesondere auf den Stand der Technik verwiesen.
Nach der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie sind unter Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festzulegen. Sobald es dem Stand der Technik entspricht, solche Berechnungsmethoden anzuwenden, sind diese in den vom OIB herauszugebenden Richtlinien vorzusehen. Weiters sind dann in den Richtlinien unter Heranziehung dieser Berechnungsmethoden dem Stand der Technik entsprechende bautechnische Anforderungen zur Begrenzung des Energieaufwandes festzulegen; dabei wird aber auch auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes und des Nutzens Bedacht zu nehmen sein.
Durch die Regelung, dass bei der dem Stand der Technik entsprechenden Begrenzung der Energiemenge, auch auf „Art und den Verwendungszweck des Bauwerks“ Bedacht zu nehmen ist, soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass bei Gebäudekategorien nach Art. 4 Abs. 3 der EG-Richtlinie herabgesetzte Anfor...