Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 35 OIB-Richtlinie 4
(EB) 2007
Zu § 35 Abs 1 und 2
Die technischen Detaillösungen, die in der Erfüllung der auf Verordnungsebene gesteckten Ziele dienen, werden durch die OIB-Richtlinie 4 geregelt. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, ist sichergestellt, dass die auf Verordnungsebene festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden.
Die Ausnahme von die Errichtung von Personenaufzügen für Bauwerke unter vier Geschoßen und mit weniger als zehn Wohnungen ist darin begründet, dass für kleinvolumige Gebäude ein erhöhter Kostenaufwand vermieden werden soll.
(EB) 2012
Zu § 35 Abs 2
Zur Klarstellung sind unter „Erschließungseinheit“ „unabhängig voneinander funktionierende vertikale Erschließungen (Stiegenhäuser)“ gemeint. Die Erschließung der Wohnungen erfolgt jeweils durch diese Stiegenhäuser.
(EB) 2012
Zu § 35 Abs 3
Es sollen alle Haupttreppen eine gekrümmte Lauflinie aufweisen können. Den allgemeinen bautechnischen Anforderungen des § 2 BTV muss jedoch Rechnung getragen werden.
(EB) 2012
Zu § 35 Abs 4
Um auch kleine Abstellräume bis zu 3 m2 optimal (aus)nutzen zu können, soll bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslich...