Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 26 OIB-Richtlinie 3
(EB) 2012
Zu § 26 Abs 3
Abweichend zu den Bestimmungen der Punkte 5.1.1 und 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 soll auch bei der Errichtung neuer Gebäude die Möglichkeit bestehen, die Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmleistung bis zu 30 kW direkt durch die Außenwand ins Freie zu führen. Diese Möglichkeit wird in Vorarlberg schon seit Jahren praktiziert und soll bei fachgerechter Ausführung für kleinere Anlagen (zB im Wohnbau) nach wie vor zulässig sein.
(EB) 2012
Zu § 26 Abs 4 und 5
Bei oberirdischen Garagen und Garagen im ersten Untergeschoss soll eine natürliche Be- und Entlüftung mittels Wärme- und Rauchabzugsanlagen auch ohne Errichtung von 2 m hohen Schächten für die Einhaltung der Anforderungen an die Lufthygiene genügen, sofern ein geringer Zu- und Abgangsverkehr (zB Wohnbauten) vorhanden ist. Auf Grund des bei solchen Garagen eher geringen Verkehrsaufkommens verteilt über den ganzen Tag und der immer abgasärmeren Kraftfahrzeuge ist bei fachgerechter Ausführung der Ab- und Zuluftöffnungen eine Abweichung von die...