Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Allgemeine bautechnische Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 2 Abs 1
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt. Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Unterabschnitte 1-6 des 2. Abschnitts dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen Anforderungen wiederholt. Die als „wesentliche Anforderungen“ nachfolgend angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von Bauwerken als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist. Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, das heißt, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zweck der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der Bauwe...