Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 15 Bautechnische Erfordernisse
(EB) 2007
Zu § 15 Abs 1
Es handelt sich nur um eine geringfügige Änderung, die der Anpassung an die wesentlichen Anforderungen für Bauwerke nach der Bauproduktenrichtlinie bzw. an die Terminologie der vom Vorarlberger Landtag genehmigten, aber nicht in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften dient.
(EB) 2007
Zu § 15 Abs 3
Die vorgesehenen Änderungen erfolgen in Anlehnung an die erwähnte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Darüber hinaus werden durch diese Verordnungsermächtigung auch Regelungen für Anlagen abgedeckt, die von der genannten Vereinbarung nicht erfasst werden sollten, wie z.B. Aufzüge, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Einstell- und Abstellplätze.
(EB) 2007
Zu § 15 Abs 5
Nach § 15 Abs. 5 des Baugesetzes kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von den in der Verordnung festgelegten Vorschriften zulässt, sofern den Anforderungen des § 15 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzes trotzdem entsprochen wird (z.B. bei Umbau eines älteren Gebäudes, wenn die in der Verord...