Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(EB) 2007
Zu § 1 Abs 1
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt. Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Abschnitte 2-7 dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen Anforderungen wiederholt. Die als „wesentliche Anforderungen“ nachfolgend angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von baulichen Anlagen als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist. Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zweck der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlagen genannt.
(EB) 2007
Zu § 1 Abs 2
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 4 und wurde beibehalten um auch den Bedürfnissen von Kindern sowie älteren und behinderten ...