Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 43 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2010
Zu § 43 Abs 1 und 2
Mit den Abs. 1 und 2 werden in sinngemäß gleichartiger Weise wie bisher die sechs „wesentlichen Anforderungen“ der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) als grundsätzlich zu erfüllende technische Erfordernisse festgelegt. Diese Anforderungen müssen von baulichen Anlagen als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung wie auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist. Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, das heißt, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zwecke der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlagen genannt.
In den Abschnitten II bis VII erfolgt eine nähere zielorientiert formulierte Beschreibung des Anforderungsniveaus im Sinne des Anhanges 1 der Bauproduktenrichtlinie.
Die im bisherigen § 43 Abs. 1 enthaltene Forderung n...