Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 40 Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
(EB)
Zu § 40 Z 1 - Abstandsbestimmungen für Gebäude
(EB)
Zu § 40 Z 2 - Abstandsbestimmungen für Schutzdächer
Zu § 40 Z 1 und 2 - Schematische Darstellung der Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
(EB)
Zu § 40 Z 7 - Möglichkeit einer späteren Grundteilung
Zu § 40
Die Abstandsregelungen des § 5 Oö. Bautechnikgesetz werden grundsätzlich übernommen. Eine wesentliche Änderung stellt die Ausweitung der Abstandsnormen auch auf Schutzdächer dar. Dies entspricht einem dringenden Bedürfnis der Verwaltungspraxis, da nach der bisherigen Rechtslage Abstände für Schutzdächer nur insoweit gelten, als es sich um Gebäude handelt, was im Hinblick auf § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz allerdings erst ab einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2 der Fall war. Zu sämtlichen neuen Abstandsbestimmungen betreffend Schutzdächer ist ausdrücklich festzuhalten, dass beim weitest vorspringenden Teil des Daches die Dachrinne nicht berücksichtigt wird (vgl. auch die Bilder 7 ff.). Nach der geltenden Rechtslage ist unklar, welche Abstandsbestimmungen gegenüber privaten Aufschließungsstraßen, die üblicherweise nicht an der seitlichen oder inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze liegen, einzuhalten sin...