Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB)
Zum Begriff „Bauwerk“
Beim Begriff „Bauwerk“ wird ausdrücklich klargestellt, dass sich zum bisherigen Begriff „Bau“ (im § 2 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz) keinerlei inhaltliche Änderung ergibt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die geänderte Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 9 Oö. Bauordnung 1994 hinzuweisen, die auch zB Wohnwägen - soweit sie nicht zum Verkehr zugelassen sind - ausdrücklich als Bauwerke ausweist.
(EB)
Zum Begriff „Dachgeschoß“
Beim Begriff „Dachgeschoß“ wird im Hinblick auf den Entfall des Begriffs „Vollgeschoß“ auf das „oberste Geschoß“ abgestellt.
(EB)
Zum Begriff „Dachraum“
Die Differenzierung zwischen einem ausgebauten Dachraum und einem (bloßen) Dachraum hat sich als nicht mehr erforderlich erwiesen und soll daher aufgegeben werden.
(EB)
Zum Begriff „Erdgeschoß“
Beim Begriff „Erdgeschoß“ bestand die Unschärfe, dass der Bereich bis 15 cm über dem anschließenden Gelände definitionsgemäß weder dem Erdgeschoß noch dem Kellergeschoß eindeutig zuordenbar war. Daher soll künftig beim Erdgeschoß nur auf die Lage der Fußbodenoberkante über dem angrenzenden Gelände abgestellt werden. Weiters soll der Begriff „Erdgeschoß“ auch bei Schutzdächern entsprechend zur Anwendung gelangen können.
(EB)
Zum Begriff „Erker...