Zwangsstrafe WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kohlfürst, Roth & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, St. Veiter Ring 1A, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und betreffend Zwangsstrafen 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit € 1.500,-- festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Beschluss gefasst:
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a. i. V. m § 260 Abs. 1 lit. b. BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, die Meldung gemäß den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetz (WiEReG) bis vorzunehmen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde dem folgend von der belangten Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, bis spätestens die bisher unterlassene Handlung nachzuholen und für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine weitere Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 festgesetzt werden würde. Mit Bescheid vom wurde von der belangten Behörde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in der Höhe von € 4.000 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung derselbigen zu verhalten, und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Der § 16 leg. cit. sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 leg. cit. durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da die gegenständliche Meldung von der beschwerdeführenden Partei nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, werde die Zwangsstrafe nunmehr in Höhe von € 4.000 festgesetzt. Mit Eingabedatum vom erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Bescheide über die Festsetzung der Zwangsstrafen vom und . Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass weder ihr noch der steuerlichen Vertretung ein Bescheid zugestellt worden wäre. Auch sei weder die beschwerdeführende Partei noch deren steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung zum WiEReG durchzuführen sei. Üblicherweise bekomme die steuerliche Vertretung die Aufforderung innerhalb angegebener Frist, die Meldung durchzuführen, zugestellt. Man habe den Posteingang geprüft und habe keine Nachricht in diesem Zusammenhang finden können. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der vertretungsbefugte Geschäftsführer zur Zeit einer möglichen Zustellung in Scheidung gelebt habe und hierdurch möglicherweise mit der Zustellung etwas nicht korrekt verlaufen sei. Auch habe sich das Büro der Gesellschaft im genannten Zeitraum geändert, was möglicherweise auch zu Zustellproblemen geführt habe. Auch nach Änderung der Zustellvollmacht habe die steuerliche Vertretung diesbezügliche Post nicht bekommen. Es werde ersucht, aufzuklären, wie es passieren konnte, dass die Aufforderung zur Einreichung der Meldung zum WiEReG anscheinend nie -weder bei der Mandantin noch bei der steuerlichen Vertretung- angekommen sei. Es werde somit ersucht, von den beiden Zwangsstrafen abzusehen und diese zu löschen. Durch die zuletzt sehr turbulente Vergangenheit des Geschäftsführers der Gesellschaft ***BF*** GmbH war aufgrund von Scheidung und Umzug keinesfalls von einer üblichen Geschäftstätigkeit auszugehen. Auch ersuche man um Nachsicht aufgrund der geänderten Geschäftsmodelle der Gesellschaft. Die Gesellschaft habe schließlich in der Vergangenheit seit Bestehen des Unternehmens stets pflichtbewusst gehandelt und sämtliche Abgaben fristgerecht bezahlt. Es sei darüber hinaus auf die besondere Situation rund um COVID zu verweisen, was für alle Unternehmen allgemein eine große Herausforderung dargestellt habe. Schließlich werde ersucht, die Einhebung bis zur Erledigung des Sachverhalts auszusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom i.H.v. € 1.000 von der belangten Behörde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom i.H.v. € 4.000 wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass für die ***Bf1*** bis zum keine Zustellvollmacht hinterlegt worden wäre. Mit habe die steuerliche Vertretung ihre Zustellungsbevollmächtigung bekannt gegeben. Mangels entsprechender Zustellvollmacht wurden behördliche Mitteilungen daher unmittelbar an die beschwerdeführende Partei zugestellt. Als Zustellart sei dem Finanzamt die elektronische Zustellung die Databox von finanzonline bekannt gegeben worden. Somit bliebe festzuhalten, dass sämtliche von der gegenständlichen Beschwerde umfasste Schriftstücke in die Databox der ***Bf1*** zugestellt worden sein. Diese Tatsache sei auf Nachfrage durch das Finanzamt Österreich von der Registerbehörde bestätigt worden. Mit Erinnerungsschreiben (Mahnung) vom habe das Finanzamt die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer für gegenständliches Unternehmen gemäß § 5 WiEReG spätestens bis zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung habe das Finanzamt mit der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in der Höhe von € 1.000 gedroht. Mangels entsprechender Meldung bis zum habe das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO i.H.v. € 1.000 festgesetzt und habe bei einer weiteren Nichtbefolgung mit einer Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 gedroht. Da abermals keine Meldung innerhalb der festgesetzten Frist erstattet worden wäre, habe das Finanzamt mit Bescheid vom die zweite Zwangsstrafe mit € 4.000 festgesetzt. Am erstattete die Beschwerdeführerin schließlich die Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer. Zu den Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus wie folgt: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO sei eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Nach § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist sei nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden sei. Als Bekanntgabe komme auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt wären. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG hätten die Rechtsträger die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsvorarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Werde die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, könne gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens sechs Wochen erzwingen. Durch diese Bestimmung solle gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolge. Nach § 14 Abs. 6 WiEReG sei für die Verhängung von Zwangsstrafen das Finanzamt Österreich zuständig. Gemäß § 111 BAO seien die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehörten auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Zweck der Zwangsstrafe sei es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung Ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Nach dem Wortlaut des § 16 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liege die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssten sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die Ermessensübung habe sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Rechtsträger, die nicht nach § 6 leg cit. von der Meldepflicht befreit seien bzw. darauf verzichtet haben, hätten binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 leg cit. die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgten nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Daher sei davon auszugehen, dass der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom am selben Tag in die Databox eingelangt und somit zugestellt worden sei. Ob die ***Bf1*** tatsächlich in ihre Databox Einsicht genommen habe, sei nach der ständigen Rechtsprechung unerheblich. Die Beschwerde gegen den ersten Zwangsstrafenbescheid hätte daher bis zum beim Finanzamt eingehen müssen. Da dies verabsäumt worden sei, sei die Beschwerde als verspätet eingebracht nach § 260 BAO zurückzuweisen gewesen. Der dazu in der Beschwerde aufgebrachte gebäudeinterne Umzug könne entsprechend der Zustellung in der Databox zu keinem Zustellungsmangel geführt haben. Die persönlich herausfordernde Zeit des Geschäftsführers könne ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des durchgeführten Verfahrens führen. Hierzu werde lediglich festgehalten, dass bei einer persönlich und nicht plötzlich eintretenden Verhinderung entsprechende Vertretungsrollen zu vergeben seien. Darüber hinaus sehe das WiEReG selbst großzügige Fristen für die Einhaltung der darin vorgesehenen Verpflichtungen vor. Im weiteren Vorbringen führte das Finanzamt aus, dass die Beschwerdeführerin weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG, noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom gesetzten Frist bis zum die erforderliche Meldung nach § 5 leg cit. abgegeben habe. Darüber hinaus ließ die Beschwerdeführerin auch die Frist im Bescheid vom für die Nachholung der § 5 Meldung verstreichen. Demnach habe die Beschwerdeführerin nach Festsetzung der Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000 abermals bis zum Zeit gehabt, die erforderlichen Meldungen nachzuholen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Festsetzung einer zweiten Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000 keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5WiEReG daraus ergebe, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung dieser zweiten Zwangsstrafe am erfolgt sei. Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsehe. § 111 Abs. 3 BAO sehe lediglich vor, dass die einzelnen Zwangsstrafen den Betrag von € 5.000 nicht überschreiten dürften. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheine die Höhe der zweiten Zwangsstrafe mit € 4.000 keinesfalls als unangemessen. Zu bedenken sei, dass die erste Zwangsstrafe von € 1.000 die Beschwerdeführerin noch nicht zur gewünschten Handlung bewegt habe.
Mit Vorlageantrag vom , eingelangt am begehrte die beschwerdeführende Partei die Vorlage zur Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag aus, dass in der Databox keine Mitteilungen zu finden seien. Der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine Protokolle über die Zustellung beigefügt, wodurch eine Prüfung durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei seien die festgesetzten Zwangsstrafen nicht angemessen. Insbesondere die Strafe von € 4.000 sei unverhältnismäßig, wenn man den Unternehmenszweck, dem öffentlichen Interesse an der Gesellschaft einerseits und der Bedeutung der WiEReG-Meldung andererseits bedenke. Die pauschale Festsetzung der zweiten Strafe i.H.v. € 4.000 sei einfach dem System geschuldet und sei sicherlich von niemanden geprüft worden. Die Gesellschaft habe in seiner Geschichte stets ein ausgeglichenes Finanzamtskonto gehabt und alle Abgaben fristgerecht bezahlt. Im Falle beider festgesetzten Strafen sei es doch offensichtlich, dass der Geschäftsführer die Aufforderungen nicht gelesen habe. Desweiterem sei offensichtlich, dass der Geschäftsführer ein Ausbleiben der Meldungen nicht absichtlich oder zum Schaden anderer Dritter gemacht habe, er habe es einfach nicht gewusst. Wie dem WiEReG zu entnehmen sei, habe man unverzüglich nach Information die Meldung durchgeführt. Wie dem beiliegenden Notariatsakt zu entnehmen sei, gab es Anfang 2021 eine Abtretung von Gesellschaftsanteilen, dieser Umstand habe überhaupt erst zu Meldepflicht geführt und ändere im Wesentlichen auch wenig an den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen. Im Gesamtzusammenhang mit dem Sachverhalt müsse man auch auf die allgemeine schwierige Situation rund um COVID hinweisen. Die Strafen würden den Unternehmen sehr Schaden, der Allgemeinheit jedoch wenig nützen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich auch bei der Behörde tatsächlich niemand wirklich mit dem Sachverhalt beschäftigt, es gebe einfach die Möglichkeit der Zwangsstrafen und auch einen vorgegebenen Strafrahmen. Einzelfälle werden erst gar nicht genauer betrachtet. Im Vorlageantrag wurden von der beschwerdeführenden Partei nunmehr die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch Senat gemäß den §§ 272 und 274 BAO gestellt.
Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass dem Zustellprotokoll vom zweifelsfrei entnommen werden könne, dass die Zustellung der Mahnung und der zwei Strafbescheide in die Databox der ***Bf1*** erfolgt sei. Der Geschäftsführer habe die behördlichen Erledigungen am gelesen. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sei die tatsächliche Kenntnisnahme der Erledigungen nicht entscheidend. Vielmehr, ob diese in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die in der Beschwerde und im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung der mangelnden Zustellung sei somit nicht richtig. Die belangte Behörde beantrage somit die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als verspätet eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b. BAO zurückzuweisen und die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Im Zuge des gemäß § 269 Abs. 3 BAO erfolgten Erörterungstermins am wurde von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 6 Abs. 2 WiEReG keine aktive Meldepflicht als gegeben sieht. Somit sei keine Rechtsgrundlage für die Erlassung der Bescheide gegeben. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unangemessenheit der Höhe der Strafe verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Ebenfalls im Zuge des angeführten Erörterungstermins zog die beschwerdeführende Partei die Anträge auf Entscheidung durch Senat und das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung zurück. Anschließend an den Erörterungstermin wurde zur Bekräftigung ihrer Argumentation vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt sowie ein Auszug betreffend Information des Ministeriums zum Thema Meldebefreiung übermittelt. Entgegnet führte die belangte Behörde aus, dass am von der ***Bf1*** aktiv eine WiEReG Meldung nach § 5 leg. cit. abgegeben worden sei. Somit sei die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 6 leg. cit. gegeben. Dementsprechend sei von keiner ex lege Meldebefreiung auszugehen, die Meldebefreiung nach einer durchgeführten Meldung müsse aktiv angestoßen werden. Dem zustimmend, jedoch die Ermessensentscheidung eingedenk der Finanzkraft des Unternehmens als unangemessen bezeichnend, legte die beschwerdeführende Partei schließlich eine Entscheidung betreffend die Bemessung der Höhe der Zwangsstrafe vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt ergab sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Amtspartei im Erörterungsgespräch und dem, dem Erörterungsgespräch folgenden, Schriftverkehr.
Die Beschwerdeführerin ist eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der FN *****FN**** eingetragene juristische Person des Privatrechts. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren alle Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei natürliche Personen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Österreich ansässige GmbH, deren Geschäftsgegenstand u.a. der Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet und am im Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei waren im beschwerdegegenständlichen Jahr Herr *****GF***** und Herr Ing. ******GF*****. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstiger Leistungen und Eigenverbrauch des Unternehmens betrugen im Jahr 2020 130.237,03 €, im Jahr 2021 72.143,06 €. Die Gesellschaft weist im Jahr 2021 einen Bilanzverlust von 7.994,03 € aus.
Am wurde eine Meldung durch den Parteienvertreter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 WiEReG erstattet. In dieser Meldung wurden Angaben zum Rechtsträger gemacht und bekanntgegeben, wer direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers ist und dass eine Befreiung von der Meldepflicht gem. § 6 WiEReG vorliegt. Weiters wurde in dieser Meldung auf die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG verzichtet. Die zeitlich nächste Meldung erfolgte am .
Am richtete das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben an die Beschwerdeführerin, indem die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 dazu aufgefordert wurde, die gesetzlich vorgesehene jährliche Meldung bis zum nachzuholen. Erst nachdem die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom festgesetzt und unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 eine neuerliche Frist für die Meldung bis zum festgesetzt wurde, die auch mit Bescheid vom verhängt wurde, nahm die Beschwerdeführerin die geforderte Meldung am vor.
Die Zustellung des Erinnerungsschreibens geschah mittels finanzonline in die Databox des Unternehmens am um 20:13 Uhr. Diese Mitteilung wurde vom Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn *****GF***** am um 08:49 Uhr gelesen. Der erste beschwerdegegenständliche Bescheid wurde am um 22:21 Uhr in die Databox zugestellt und am um 08:50 Uhr vom Geschäftsführer *****GF***** gelesen. Der zweite beschwerdegegenständliche Bescheid wurde am um 08:32 Uhr in die Databox zugestellt und am um 08:50 Uhr vom Geschäftsführer *****GF***** gelesen.
Einen zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung der Zwangsbescheide nicht namhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung
Aus der Meldung vom ist ersichtlich, dass ein Verzicht auf die Meldebefreiung abgegeben wurde. Ein (weiteres) aktives Handeln zur Geltendmachung einer Meldebefreiung ist aus dem Register nicht ersichtlich, wurde auch nicht behauptet.
Wie bereits ausgeführt und von der Registerbehörde nachgewiesen, wurden das Erinnerungsschreiben und die Bescheide an die Beschwerdeführerin mittels finanzonline in die Databox zugestellt und vom vertretungsbefugtem Geschäftsführer des Unternehmens gelesen.
Die finanzielle Situation des Unternehmens ist aus den Bilanzen ebenso ersichtlich, wie das Datum der Bekanntgabe der Zustellbevollmächtigung der steuerlichen Vertretung.
Der Sachverhalt war insofern unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Laut § 1 Abs. 1 und Abs. 2 WiEReG gelten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach § 2 leg.cit. mit in § 5 leg.cit. definierten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden haben.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (z.B. eine GmbH i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf § 111 Abs. 3 BAO zu verweisen, demzufolge die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen darf. Unter einer einzelnen Zwangsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (so etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 111 Anm. 17; Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz. 8).
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (so z.B. ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (; ).
Hierzu ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (; ; ). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 € zu ahnden sind ().
Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Zwangsstrafenfestsetzung in einer deutlich spürbaren Höhe durchaus gerechtfertigt.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, § 111 Rz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Für den gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei die gesetzliche Frist zur Meldung mehrere Monate überschritten hat. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung und die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlassten sie nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin reagierte erst, nachdem eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt wurde. Nachdem die im § 5 WiEReG normierte Meldepflicht in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie dazu dienen soll, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehende Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden sollte, kann das Gericht nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte.
Indem das Finanzamt die erste Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen von 5.000,00 Euro (§ 111 Abs 3 BAO) voll ausgeschöpft. Dies erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überzogen.
Nach Abwägung der in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro auf 1.500,00 Euro herabgesetzt wird. In Zusammenbetrachtung mit der ersten Zwangsstrafe wird damit der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 5.000,00 Euro im Ausmaß von 50% (erste Zwangsstrafe: 1.000,00 Euro; zweite Zwangsstrafe: 1.500,00 Euro; in Summe somit 2.500,00 Euro) ausgeschöpft.
Zur Höhe der Festsetzung der zweiten verhängten Zwangsstrafe ist auszuführen wie folgt:
Im Sinne der Billigkeit ist unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Steuerkonto, insbesondere aus den Steuererklärungen und den Bilanzen ergibt sich eine unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Den Umsätzen nach ist das Unternehmen als Kleinbetrieb einzuordnen, die Bilanz im Jahr 2021 weist einen Bilanzverlust auf.
Weiters ist auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung von Fristen in die Ermessensübung einzubeziehen. Aus der Einsicht in das Steuerkonto der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die vorgeschriebenen Abgaben regelmäßig entrichtet und die Steuererklärungen fristgerecht abgegeben wurden. All dies lässt auf ein diesbezügliches regelmäßiges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin schließen.
Es ist somit den Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass bei der Ermessensübung nach § 20 BAO die wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Umsätze und die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens indizieren bezogen auf die Strafbemessung eine geringere als die festgesetzte Strafe. Ebenso ist hierfür zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Abgaben bisher regelmäßig entrichtet und die Steuererklärungen fristgerecht abgegeben hat.
Als erschwerend für die Bemessung der Strafe wurden vom erkennenden Gericht beurteilt, dass mehrerer Schreiben der Finanzverwaltung über einen längeren Zeitraum hinweg ignoriert wurden, der Geschäftsführer sie ganz offenkundig gelesen hat und dennoch in Kenntnis dessen, immer wieder ausgeführt hat, die Bescheide nicht gelesen, ja nicht einmal bekommen zu haben. Das Verhalten des Geschäftsführers ist hierbei der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Selbst wenn von der unternehmerfreundlichen Annahme ausgegangen wird, er habe dies lediglich vergessen, liegt hier nach Ansicht des Gerichts grobe Fahrlässigkeit vor. Es ist schlichtweg einem Geschäftsführer einer GmbH zuzumuten, dass er - wenn, wie offenkundig gegeben, nicht weniger als drei verschiedene Nachrichten gelesen wurden, die dazu noch Strafen betreffen - sich ein paar Tage später noch erinnern kann, diese gelesen zu haben. Dass das Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft zuzurechnen ist, wurde bereits ausgeführt. Wenn, wie vorgebacht wird, besondere im persönlichen Bereich des Geschäftsführers liegenden berücksichtigungswürdige Umstände gegeben sind, ist nach Ansicht des Gerichts von der Beschwerdeführerin eine Vertretungsregelung zu treffen. Dies offenkundig nicht getan zu haben, ist ebenfalls als grob fahrlässig zu beurteilen. Anzumerken ist noch, dass, wenn die steuerliche Vertretung nicht gehandelt und die (verspätete) Meldung nicht abgegeben hätte, eine weit höhere Strafe erfolgt wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin einen durch die Covid-Pandemie verursachten Ausnahmezustand im Geschäftsalltag vorbringt, wodurch es nicht zu den gewohnten Abläufen in Bezug auf die WiEReg Meldungen gekommen sei, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass im Zuge des 3. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 23/2020) auch das WiEReG Erleichterungen vorsah, es jedoch offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, trotz Pandemie keine weiteren Begünstigungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten im WiEReG zu gewähren. § 18 Abs. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigte den Bundesminister für Finanzen zu weiteren Begünstigungen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe höher ausfällt als die davor mit 1.000,00 Euro festgesetzte erste Zwangsstrafe, findet seine Rechtfertigung darin, dass die erste Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin nicht zum Tätigwerden bewog und damit als Pressionsmittel ganz offensichtlich nicht ausreichend war.
Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind GmbH i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Im vorliegenden Fall waren ausschließlich natürliche Personen an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt, was grundsätzlich zu einem Entfall der Meldeverpflichtung gemäß oben angeführter Bestimmung führen könnte.
Wie bereits ausgeführt, wurde jedoch- was nicht bestritten wird - von der Beschwerdeführerin mit Meldung vom auf die Meldebefreiung verzichtet.
Es ist somit § 6 Abs. 6 WiEReG anwendbar, nachdem bei einem Verzicht auf die Meldebefreiung keine automatische Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Austria für diesen Rechtsträger mehr erfolgt. Eine spätere neuerliche Inanspruchnahme der Meldebefreiung nach § 6 Abs. 2 WiEReG bedarf eines Tätigwerdens des Rechtsträgers. Eine diesbezügliche Meldung, dass die Voraussetzungen der Befreiung gegeben sind, ist im streitgegenständlichen Jahr nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen zweiten Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Zur Zustellung ist - sowie weiter ausführend unter Punkt 3.2. - auszuführen:
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP 24 zu § 2 Z 1 ZuStG; vgl. weiters z.B. ).
"Materieller" Empfänger der Erledigungen des Finanzamts ist jeweils die beschwerdeführende Partei; "formeller" Empfänger ist hingegen jeweils der nach § 81 BAO bestellte Vertreter der beschwerdeführenden Partei ().
Wie ausgeführt, wurden die Bescheide an die Gesellschaft zugestellt und vom Geschäftsführer der Gesellschaft gelesen. Die beschwerdegegenständlichen, an die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafenbescheide langten am um 22:21 Uhr, sowie am um 08:32 Uhr in der Databox der Beschwerdeführerin ein und gelten daher als in diesem Zeitpunkt zugestellt.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert und die erforderlichen Daten bis zur zweimaligen Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Da sie auch keinerlei Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe somit dem Grunde nach zu Recht. Wie ausgeführt, war die zweite Zwangsstrafe aus oben genannten Erwägungen zu ändern. Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Zurückweisung)
Gemäß § 278 BAO i.V.m. § 260 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts zurückzuweisen, wenn sie nicht rechtzeitig eingebracht worden ist. Laut § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an den der Bescheid bekannt gegeben wurde. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von finanzonline sind, elektronisch vorzunehmen.
Aus den Feststellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin sowohl das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde samt Androhung einer Festsetzung einer Zwangsstrafe als auch der Bescheid der belangten Behörde samt neuerlichen Androhung einer Festsetzung einer Zwangsstrafe über den von ihr angegebenen Zustellweg elektronisch (finanzonline) übermittelt wurde.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei finanzonline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der finanzonline-Databox durch den finanzonline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO7, § 98 Tz 4, zB ; ; ).Da die Beschwerde gegen den am erlassenen Bescheid am eingebracht wurde, war zu dem Zeitpunkt der Einbringung die Beschwerdefrist abgelaufen. Die Bescheidbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB ). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte | Verzicht Meldebefreiung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100381.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at