KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 26 Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
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Der für die Einbringung und Erledigung des Antrages zuständige VT ergibt sich aus § 25 Abs 1 iVm § 28 Abs 1.
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§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 25a KBGG regelt die Einbringung des Antrages durch den gesetzlichen Vertreter und durch mündige Minderjährige. Bei entsprechender Geschäftsfähigkeit kann auch eine durch einen einstweiligen Sachwalter für Vertretung vor Behörden vertretene Leistungswerberin ohne Genehmigung durch den Sachwalter den Antrag iSd § 26a wirksam ändern (ausf 10 ObS 25/16y).
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§ 361 Abs 4 ASVG iVm § 25a KBGG sieht eine Weiterleitung des Antrages bei Einbringung bei einer unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung vor (vgl zur Weiterleitungspflicht auch § 6 AVG iVm § 360b ASVG und § 25a KBGG).
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Gem § 361 Abs 3 ASVG iVm § 25a KBGG sind von der Partei alle erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Dies sind (vgl https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.879630&portal=oegkportal Geburtsurkunde für das Kind, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe, Wochengeldbestätigung, Meldebestätigungen, Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen, Anmeldebescheinigungen bzw Aufenthaltstitel über den rechtmäßigen Aufenthalt in Ö von Antragstellern und Kindern (vgl § 2 Rz 67 f), Asylbescheide von Antragstellern und Kindern (vgl ).