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KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
Sonntag/Schober/Konezny

KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4974-0

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Sonntag/Schober/Konezny - KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 3 Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


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I.
Höhe (Abs 1 und 1a)
1, 2
II.
Anspruchsdauer (Abs 2)
3
III.
Anspruchsbeginn und Antragstellung (Abs 3)
4, 5

I. Höhe (Abs 1 und 1a)

1

Die Leistung ist aus verwaltungstechnischen Gründen (1110 BlgNR 25. GP, 3) als pauschalerTagesbetrag ausgestaltet. Der Betrag wird ab jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG erhöht, 2024 beträgt er 52,46 € (BGBl II 2023/328). Anders als § 3a KBGG ist für Mehrlingsgeburten keine Erhöhung vorgesehen. Die Regelung dürfte gegen die bis umzusetzende neue Work-Life-Balance-RL 2019/1158 verstoßen (Reissner, ASoK 2019, 402 [403]). Auch die unionsrechtlich vorgesehene Vergütung in Höhe des Krankengeldes wird mit diesem Satz nicht in jedem Fall erreicht (10 ObS 161/21f mwN; vgl dazu Schrattbauer JAS 2020, 244 [270 f]). Diese Bedenken wurden durch die Verdoppelung des Tagessatzes durch BGBl I 2023/115 zwar abgeschwächt, aber nicht zur Gänze ausgeräumt, weil nach wie vor keine Anknüpfung an die Höhe des Krankengeldes erfolgt. Schrittwieser (Work-Life-Balance Richtlinie: Ein Schritt in Richtung sozialeres Europa, DRdA-infas 2019, 369 [371], noch zur alten Rechtslage) und Baringer, Bessere Vereinbarkeit von Betreuungs- und Pflegeaufgaben mit dem Berufsleben, ZAS 2024, 161 [163 f]) erwägen im Hinblick auf die Ausnahme in Art 20 Abs 7 der RL, wonach keine Leistung in Höhe des Krankengeldes vorgesehen werden muss, wenn es während der Elternkarenz für jeden Elternteil in der Dauer von mindestens sechs Monaten einen Einkommensersatz von mindestens 65 % gibt, eine Unionsrechtskonformität, weil das ea KBG diese Voraussetzungen erfülle. Dem ist zu entgegnen, dass damit die Wahlfreiheit der Väter, welche Art des KBG bzw ob überhaupt eine Elternkarenz in Anspruch genommen wird, eingeschränkt wird. Baringer stellt mE zutr auf das Krankengeld ab, weil der FamZeitb eine staatliche Lohnersatzleistung sei. Nur bei einer Bezahlung durch den AG wäre der Maßstab die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Burger-Ehrnhofer (DRDA 2024/24) stellt demgegenüber auf die Höhe der Entgeltfortzahlung ab und gelangt für durchschnittliche Einkommensbezieher zu einer Unionsrechtswidrigkeit auch des erhöhten Tagessatzes.

2

Vergleichbare in- und ausl Leistungen sind anzurechnen. Die EB nennen als Bsp Vaterschaftsleistungen, Adoptionsleistungen für Väter und Leistungen für Pflegeväter (1110 BlgNR 25. GP, 3). Faktisch sind Anspruchskonflikte innerhalb des Anwendungsbereichs der VO 883/2004 - anders als beim KBG (vgl § 2 KBGG Rz 53) - kaum denkbar: Es handelt sich um keine Familienleistung, ein Anspruch nach mehreren Rechtsordnungen wird sich im Regelfall nicht ergeben, weil Ö nur dann zuständig ist, wenn es Beschäftigungsstaat ist (vgl § 2 Rz 13).

II. Anspruchsdauer (Abs 2)

3

Der Tag der Geburt wird in den Zeitraum der 91 Tage, in dem die Familienzeit liegen muss, eingerechnet. Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch (10 ObS 161/21f - Judikaturänderung). Ein Aufteilen in mehrere kleine Zeitblöcke ist ausgeschlossen. Auch miteinander verpartnerte Pflegeväter können sich den Anspruch nicht aufteilen (1110 BlgNR 25. GP, 3; zur grds Anspruchsberechtigung § 2 Rz 4).

III. Anspruchsbeginn und Antragstellung (Abs 3)

4

Der zust KVT ergibt sich aus § 4 Abs 1 und 2. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangsstempels, weil es auf das Einlangen des Antrags beim KVT ankommt, es handelt sich - wie auch bei § 4 Abs 2 KBGG - um eine materiell-rechtliche Frist (10 ObS 125/19h; vgl auch § 26 KBGG Rz 7 mwN). Die Antragsfrist wurde durch BGBl I 2023/115 für Geburten nach dem auf 121 Tage verlängert. Ob der Tag der Geburt in die Antragsfrist einzurechnen ist, hat der OGH in 10 ObS 121/20x offengelassen, ebenso die Anwendung des EuFrÜb. Zur Einbringung des Antrags beim unzuständigen VT vgl § 361 Abs 4 ASVG iVm § 25a KBGG und § 8 FamZeitbG. Zum Antragsformular vgl § 5 Abs 1.

5

Die Wahl der Anspruchsdauer erfolgt mit der Antragstellung. Sie kann bei Geburten nach dem binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden. Passierte nach der früheren Rechtslage bei der Antragstellung ein Irrtum und stand nur ein kürzerer Zeitraum als Familienzeit zur Verfügung, verlor der Vater den gesamten Anspruch (Hess-Knapp, DRdA-infas 2016, 240).

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