KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 25a Verfahren
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Die Norm verweist auf die für Leistungssachen in der KV geltenden verfahrensrechtl Bestimmungen der SV-Gesetze, soweit das KBGG nichts anderes bestimmt (etwa in den §§ 26 f). Dabei handelt es sich um die §§ 358 ff ASVG, auf die auch das GSVG (§ 194), das BSVG (§ 182) und das B-KUVG (§ 129) verweisen.
2
Hervorzuheben sind davon die Regelungen der §§ 359 (Kosten), 360 (Rechts- und Verwaltungshilfe), 360b (Anwendung des AVG), 361 Abs 2 (Antragstellung durch mündige Minderjährige), 361 Abs 3 (Beibringung von Unterlagen), 361 Abs 4 (Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Entscheidungsträger) und 362a (Feststellung des Sachverhalts). Zur Frage der Anwendbarkeit des § 368 (Frist für die Bescheiderteilung) vgl § 27 Rz 3. Regelungen über materielle Anspruchsvoraussetzungen, etwa die Anspruchsberechtigung von Angehörigen (§ 56 B-KUVG), sind von der Verweisung nicht erfasst (10 ObS 111/23f).
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§ 360b ASVG zählt jene Bestimmungen des AVG auf, die nicht anzuwenden sind (zum Grund für die Nichtanwendung vgl Derntl in Sonntag, ASVG § 360b Rz 3 mwN, zu den einzelnen nicht anwendbaren Bestimmungen vgl ausf Kneihs in SV-Komm, § 360b Rz 2 ff).
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Als praktisch relevant für das KBG-Verfahren sind folgende Bestimmungen des AVG hervorzuheben: §§ 9 bis 11 über die Rechts- ...