KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 24b Anspruchsdauer
1
Die Anspruchsdauer des ea KBG entspricht jener bei der Grundvariante des § 3 Abs 1 beim pauschalen KBG.
2
Die Regelung des Abs 2 für den abwechselnden Bezug entspricht § 3 Abs 2, wobei der für einen Elternteil reservierte Bezugszeitraum bloß 61 Tage beträgt. Vgl § 3 Rz 5 ff.
3
Kommt es wegen einer Frühgeburt nach der Geburt zu einem längeren Ruhen des KBG wg Wochengeldbezugs (§ 6 Abs 1), so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtl Bedenken (10 ObS 39/13b).
4
Die Regelung des Abs 3 über die gleichzeitige Inanspruchnahme entspricht § 5d für das pauschale KBG.
5
Die Mindestdauer nach Abs 4 entspricht der Regelung des § 3 Abs 5 für das pauschale KBG, vgl § 3 Rz 10 ff.
6
Die Härtefallregelung des Abs 5 (mehr als zweimaliger Bezugswechsel) entspricht § 3 Abs 3 für die Pauschalleistung, vgl § 3 Rz 7. Eine Anwendung der Regelung des § 5c über die Härtefallverlängerung ist für Geburten ab nunmehr in § 24d Abs 3 vorgesehen (vgl § 24d Rz 10).
7
Abs 6 regelt das Vorrecht des betreuenden Elternteils analog § 2 Abs 3, vgl näher § 2 Rz 9 f.
8
Die Verzichtsregelung des Abs 7 entspricht § 2 Abs 5, vgl näher § 2 Rz 85 ff.
9
Das Anspruchsende durch Geburt eines weiteren Kindes gem Abs 8 entspric...