KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 7 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Maßgebliche Zeiträume (Abs 2 nF) | |
III. | Ausnahme vom Nachweis der Untersuchungen (Abs 3 nF) | |
IV. | Untersuchungen in einem anderen Staat | |
V. | Konsequenzen |
I. Allgemeines
1
Mit löste der Eltern-Kind-Pass (EKP) den bisherigen MuKiPass ab (BGBl I 2023/82). Dieser wird bis 2026 ausgebaut und digitalisiert. Die Leistungen des zugrundeliegenden Untersuchungsprogramms sollen erweitert werden (ua bis zum 18. Lj des Kindes), wobei der genaue Umfang und die Art der ärztlichen Untersuchungen noch mit gesonderter VO festgelegt werden. Das EKP-Untersuchungsprogramm bleibt weiterhin mit dem Bezug des KBG gekoppelt. Jede Schwangere erhält ab 2026 einen elektronischen EKP, wenn dafür die technische Implementierung abgeschlossen ist. Kernfunktion des eEKP ist der Zugriff auf eigene Untersuchungsergebnisse und jene des Kindes. Zusätzlich soll möglich sein, dass Schwangere oder Obsorgeberechtigte an Untersuchungen und Fristen erinnert werden oder den Untersuchungsplan einsehen können.
Mit der Verknüpfung des KBG mit den Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (EKP-Untersuchungen) wird die Bedeutung, die der Gesetzgeber diese...