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Bei gemischten Architektenverträgen ist die sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen
bauaktuell 2010/1
§§ 1104, 1014, 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB
1. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt.2. Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages enthält.
3. Bei gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen.
Die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie ist auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden. Es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist.
Die Streitteile schlossen einen Architekten- und Ingenieurvertrag (im Folgenden: A-I-Vertrag), dem zufolge die klagende Partei die Architekten- und Ingenieurleistungen betreffend die Errichtung eines Einkaufszentrums m...