KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 3 Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Höhe (Abs 1 und 1a) | |
II. | Anspruchsdauer (Abs 2) | |
III. | Anspruchsbeginn und Antragstellung (Abs 3) |
I. Höhe (Abs 1 und 1a)
1
Die Leistung ist aus verwaltungstechnischen Gründen (1110 BlgNR 25. GP, 3) als pauschaler Tagesbetrag ausgestaltet. Der Betrag wird ab jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG erhöht, 2024 beträgt er 52,46 € (BGBl II 2023/328). Anders als § 3a KBGG ist für Mehrlingsgeburten keine Erhöhung vorgesehen. Die Regelung dürfte gegen die bis umzusetzende neue Work-Life-Balance-RL 2019/1158 verstoßen (Reissner, ASoK 2019, 402 [403]). Auch die unionsrechtlich vorgesehene Vergütung in Höhe des Krankengeldes wird mit diesem Satz nicht in jedem Fall erreicht (10 ObS 161/21f mwN; vgl dazu Schrattbauer JAS 2020, 244 [270 f]). Diese Bedenken wurden durch die Verdoppelung des Tagessatzes durch BGBl I 2023/115 zwar abgeschwächt, aber nicht zur Gänze ausgeräumt, weil nach wie vor keine Anknüpfung an die Höhe des Krankengeldes erfolgt. Schrittwieser (Work-Life-Balance Richtlinie: Ein Schritt in Richtung sozialeres Europa, DRdA-infas 2019, 369 [371], noch zur alten Rechtslage) und Baringer, Bessere Ver...