KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 38 Deckung des Aufwandes
1
Die Bestimmung regelt die Deckung des Aufwands für die Leistungen und die Verwaltungsaufwendungen durch den FLAF. Beim KBG handelt es sich nämlich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl § 1 Rz 1 f). Die KVT sind bloß für die Abwicklung des Verfahrens zuständig, nicht aber zur Tragung des Aufwands für die Leistung verpflichtet (vgl § 25 Rz 2); insoweit besteht eine Parallelität zur Ausgleichszulage (§ 299 ASVG) und zum Pflegegeld (§ 23 BPGG).
2
Vgl die VO des BMFJ BGBl II 2015/416.
3
Zur USt-Befreiung des Aufwandersatzes vgl § 44 Abs 2.