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bau aktuell 1, Jänner 2010, Seite 24

Verfristung des Werklohnanspruchs nach der ÖNORM B 2110 bei Aufrechnung durch den Auftraggeber

Georg Seebacher

Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die Abgabe einer Aufrechnungserklärung im Rahmen der Schlussrechnungskorrektur die Verpflichtung zur Erhebung eines Vorbehalts auslöst.

1. Einleitung und Problemstellung

In der Bauvertragspraxis stehen (gerichtlicher) Durchsetzung von Nachträgen per Claim-Management als Resultat (bewusst) niedriger Kalkulation oder infolge des Eintretens typischer Risiken meist vertraglich gekürzte Handlungsfristen entgegen. Claim-Management, das nach Vertragsabschluss den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg sichern soll, steht daher unter zeitlichem Handlungsdruck, der durch die (gemeinhin vereinbarte) ÖNORM B 2110 rechtlich erzeugt und bestimmt wird, und verlangt daher nach Klarstellung der zu beachtenden Faktoren bzw Voraussetzungen.

Die zentrale Rolle aus rechtlich-bauwirtschaftlicher Sicht nimmt Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 ein, der nach Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilrechnung nachträgliche Forderungen des Auftragnehmers (AN) für die vertragsmäßig erbrachten Leistungen ausschließt, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird.

Diese Bestimmung sol...

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