KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 34 Besondere Umstände
1
Die Regelung des Abs 1 ist an § 106 Abs 1 ASVG angelehnt.
2
Gesetzliche Vertreter von Minderjährigen sind gem § 167 ABGB die Eltern, wobei grds jeder Elternteil allein zur Vertretung berechtigt ist. Mündige Minderjährige sind zum Empfang des KBG berechtigt: Das KBG ist Einkommen aus eigenem Erwerb iSd § 170 Abs 2 ABGB gleichzustellen, auch wenn dem Anspruch - außer beim ea KBG - keine Erwerbstätigkeit zugrundeliegt. Auch die Regelung des § 106 Abs 1 Satz 2 ASVG (Empfangsberechtigung für Leistungen aus eigener Versicherung) spricht für dieses Ergebnis (so auch Ehmer ua, 241).
3
Bei psychischen Erkrankungen bzw geistigen Behinderungen kommen gewählte (§§ 264 ff ABGB), gesetzliche (§§ 268 ff ABGB), gerichtliche (§§ 271 ff ABGB) Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte (§§ 260 ff ABGB) als gesetzliche Vertreter in Betracht.
4
Abs 2 überträgt dem KVT eine Ermessensentscheidung (Ehmer ua, 242).