KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 32 Mitwirkungspflichten
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Die Regelung ergänzt jene des § 29 über die Mitteilungspflichten. Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (Ehmer ua, 235 f mwN). Allfällige aus einem Bescheid eines ausl Trägers zu ziehende Rückschlüsse auf die im Verwaltungsverfahren vom österr Entscheidungsträger zu ermittelnde Rechtslage im Ausland - etwa das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf eine vergleichbare ausl Leistung (§ 2 Rz 54, 65a) - sind nicht von der Mitwirkungspflicht erfasst, die sich ausdrücklich nur auf die Aufklärung und Feststellung des für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalts bezieht (10 ObS 55/23w). Die mangelnde Mitwirkung führt zur Kostenersatzpflicht des Abs 3 und bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte nach den §§ 8, 8b zur Rückersatzpflicht nach § 31 Abs 2. Zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen vgl § 29 Rz 2.
2
Während der frühere Wortlaut des Abs 3 offensichtlich bloß Kosten des Verwaltungsverfahrens betraf (vgl die Regelung des § 359 Abs 4 ASVG), verweist er nach BGBl I 2016/53 auf § 77 Abs 3 ASGG. Dadurch soll laut den EB (1110 BlgNR 25. GP, 13) festgelegt werden, dass die bei anhaltendem Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten ausgelös...