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Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse
Der vorliegende Beitrag beleuchtet die in den neuen ÖNORMEN B 2118 und B 2110 enthaltenen Bestimmungen zur Abgrenzung außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse und stellt als Alternative das Innsbrucker Modell vor.
1. Einleitung
Mit wurden in Österreich zwei neue Werkvertragsnormen in Kraft gesetzt: die ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – und die ÖNORM B 2118 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells, insbesondere bei Großprojekten. Bei der Neugestaltung der beiden Werkvertragsnormen wurden die Chancen zu einer besseren Regelung des Themas „außergewöhnliche Witterungsverhältnisse“ weitgehend vertan. Beide Normen folgen nach wie vor dem Grundsatz, dass das aus der neutralen Sphäre stammende Risiko für außergewöhnliche Witterungsverhältnisse der Sphäre des Auftraggebers (AG) zugeordnet wird. Punkt 7.2.1 der beider ÖNORMEN lautet:
„Der Sphäre des AG werden ... Ereignisse zugeordnet, wenn diese ... zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.“
Die Abgrenzungskriterien weisen jedoch gravierende Mängel auf und sind zudem nicht einheitlich g...