KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
5. Aufl. 2024
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§ 29 Mitteilungspflichten
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Ähnlich den Regelungen der §§ 40 ASVG und 10 BPGG sieht auch das KBGG Mitteilungspflichten der Leistungsbezieher vor. Meldepflichtig sind alle Änderungen der maßgeblichen Tatsachen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl insb § 2) und der Leistungshöhe. Auch Umstände, die ein Ruhen des Anspruchs gem § 6 bewirken, fallen unter die Mitteilungspflicht (vgl Ehmer ua, 222).
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Meldepflichtige Änderungen sind etwa folgende Umstände: Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe, Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Änderungen des Familienstandes und des Wohnsitzes, Auslandsaufenthalte, Tod eines Angehörigen. Auch Einkommensänderungen, die eine offensichtliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zB des § 8 bewirken, sind meldepflichtig (vgl Ehmer ua, 222 f mwN).
3
Die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflichten führt zur Rückforderung der entsprechenden Bezugsteile wegen Verschweigens maßgebender Tatsachen gem § 31 Abs 1 (vgl näher § 31 Rz 2) und zum Kostenersatz gem § 32 Abs 3.