Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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S. 10061. Einleitung
2758
Als das VbVG am in Kraft trat, war noch nicht abzusehen, ob die neu geschaffene Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde, und inwieweit sie sich in der Praxis bewähren würde. Der Grund, warum sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschloss, einen gesetzlichen Rahmen vorzusehen, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden zu ermöglichen, waren einerseits völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere Rechtsakte der EU. Nach diesen Verpflichtungen war es geboten, juristische Personen zukünftig mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen belegen zu können. Andererseits sprachen aber auch kriminalpolitische Erwägungen für die Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit, da Unternehmen von den aus dem Inneren der Organisation begangenen Straftaten häufig profitierten.
2759
Bereits vor Einführung der Verbandsverantwortlichkeit und auch in den ersten Jahren nach deren Einführung wurden gegen sie verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Ausgehend vom Grundsatz des Strafrechts, wonach jegliche Strafbarkeit zwingend ein individuelles Fehlverhalten einer natürlichen Person erfordere...