Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Verlustverrechnung
1.1. Verlustausgleich und Verlustvortrag
1906
Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Damit folgt das Körperschaftsteuerrecht wie auch das Einkommensteuerrecht dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Periodizitätsprinzip). Als Einkommen definiert § 7 Abs 2 KStG den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach S. 650Abzug der Sonderausgaben sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke. Steuergegenstand des KStG sind somit nicht sämtliche Einkünfte eines Steuerpflichtigen, sondern sein Einkommen. Die Einkommensermittlung im Körperschaftsteuerrecht erfolgt dabei nach den Vorschriften des EStG, ergänzt durch die Bestimmungen des KStG, die als leges speciales vorgehen, soweit sie abweichende Regelungen normieren oder sonst neben die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen treten.
1907
Kernelement der Einkommensbesteuerung und Ausdruck des objektiven Nettoprinzips ist die Verrechnung positiver und negativer Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs. Schließlich ist der innerperiodische Verlustausglei...