Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Einleitende Bemerkungen
1581
In praktischer Hinsicht handelt es sich bei einer GmbH um keine Rechtsform, die in Österreich für Zwecke der Fondsstrukturierung regelmäßig herangezogen wird. In der Datenbank der Finanzmarktaufsicht (FMA) finden sich - abseits der nach dem InvFG oder ImmoInvFG aufgelegten Alternativen Investmentfonds - zwar Fondsstrukturen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Überwiegend wird jedoch für einen aufsichtsrechtlich nicht regulierten Alternativen Investmentfonds eine GmbH & Co KG herangezogen. Die ertragsteuerliche Transparenz dieser Rechtsform soll einem Steuerabtrieb S. 530entgegenwirken, der sonst aus der Körperschaftsteuerpflicht oder der Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte entstehen würde. Dagegen ist im internationalen Kontext die vergleichbare Rechtsform zB einer luxemburgischen SARL wesentlich häufiger anzutreffen.
2. Sonderfragen der Qualifikation
2.1. Steuerlicher Fondsbegriff
1582
Die steuerliche Einordnung einer GmbH als inländischer Investmentfonds iSd § 186 Abs 1 InvFG oder als inländischer Immobilienfonds nach § 40 Abs 1 ImmoInvFG setzt die aufsichtsrechtliche Qualifikation als Alternativer Investmentfonds (AIF) iSd § 2 Abs 1 Z 1 AIFMG voraus. Für ausländische vergleichbare GmbH als AIF iSd Art 4 Abs 1 lit ...