Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Unbeschränkte Steuerpflicht der GmbH nach § 1 Abs 2 KStG
1540
Nach § 1 Abs 2 KStG unterliegen Körperschaften der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie entweder ihren Sitz (siehe unten Rz 1543 f) oder ihre Geschäftsleitung (siehe unten Rz 1549 ff) im Inland haben. Beide Anknüpfungspunkte stehen gleichwertig nebeneinander, sodass die Erfüllung eines der beiden zur unbeschränkten Steuerpflicht und damit der Besteuerung des Welteinkommens der Gesellschaft in Österreich führt.
1541
Hat eine Körperschaft hingegen weder ihren Sitz noch ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich, würde sie gemäß § 1 Abs 3 Z 1 lit a KStG nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. In Bezug auf eine (österreichische) GmbH erscheint diese Konstellation aber insofern theoretisch, als sie ihren Satzungssitz zwingend im Inland haben muss (siehe Rz 1543 f) und im Fall einer Verlegung des Satzungssitzes ins EU-Ausland eine Rechtsform des Zuzugsstaates annehmen muss und dementsprechend keine (österreichische) GmbH mehr vorliegen würde (siehe Rz 1546).
1542
Welche Rechtsgebilde als Körperschaften gelten, ist in § 1 Abs 2 KStG abschließend aufgelistet. Dies sind (1) inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde, (2) Betriebe gewerblicher Art von Körperschafte...